Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma FS-Maschinenbau (Inh. Felix Ströbel)
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma FS-Maschinenbau (nachfolgend „Anbieter“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Besteller“).
- Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an.
- Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
§ 2 Angebot, Unterlagen und Vertragsschluss
- Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
- Die Bestellung der Ware oder Dienstleistung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters oder durch die Ausführung der Lieferung/Leistung zustande.
- An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, CAD-Daten und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich der Anbieter Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Anbieters „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2020), ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll sowie zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (aktuell 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie die gesetzliche Verzugspauschale zu verlangen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
§ 4 Lieferzeit, Lieferverzug und Gefahrenübergang
- Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige Beibringung aller vom Besteller bereitzustellenden Unterlagen, Freigaben und Materialien voraus.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
§ 5 Ausführung der Fertigung, Toleranzen
- Die CNC-Fertigung und der Maschinenbau erfolgen auf Basis der vom Besteller bereitgestellten technischen Zeichnungen, CAD-Daten oder Spezifikationen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten haftet ausschließlich der Besteller.
- Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten für Toleranzen bei der Fertigung die branchenüblichen DIN-Normen für den Maschinenbau (z. B. DIN ISO 2768-m für Allgemeintoleranzen). Geringfügige, fertigungstechnisch bedingte Abweichungen in Maßen, Oberfläche oder Farbe, welche die Funktion des Werkstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Der Anbieter behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt die Abtretung an.
§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge
- Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich nachgekommen ist.
- Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen hat der Anbieter das Recht, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Anbieter nur, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab der Abnahme.
§ 8 Haftungsbeschränkung
- Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der leichten Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Anbieters (91605 Gallmersgarten), sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Anbieters oder nach Wahl des Anbieters das für den Besteller zuständige Gericht.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
